Verein
Satzung
§1 Name und Sitz
1. Der Verein soll den Namen “KURDISCHEN GEMEINDE “ auf kurdisch „Civata Kurd “ führen.
2. Sitz des Vereins ist Buttermarkt 12, 36037 Fulda.
3. Der Verein ist in das Vereinregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Solidarität, Freundschaft und Verständigung zwischen deutschen und kurdischen Mitbürgern.
2. Der Verein pflegt die Heimatkultur und setzt sich für die Humanität und Völkerverständigung auf der Grundlage der allgemeinen Menschenrechte ein.
Der Verein leistet seinen Beitrag zur Sicherung der Demokratie, der Freiheit und des Friedens auf der Grundlage der demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik Deutschland.
§3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Abhaltung von Seminaren, Ausstellungen,
Informationsveranstaltungen und organisiert kulturelle Abende, fördert Folklore, Musik und muttersprachlichen Unterricht für kurdische Kinder.
§4Gemeinützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Die Mittels des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§5 Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftige natürliche Person werden.
2. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
6. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht
§6 Austritt der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist die rechtzeitige Aushändigung der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

